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INFOS ZUM JUGENDSCHUTZ-GESETZ

WAS ALTERSFREIGABEN BEDEUTEN:

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Infos zum Jugendschutzgesetz in Kinos

„Was dürfen Kinder und Jugendliche im Kino sehen und wann müssen sie wieder zu Hause sein?“
Das Jugendschutgesetz regelt große Teile des Alltags von Kindern und Jugendlichen. Dies gilt selbstverständlich auch für Kinobesuche. Wir möchten auf dieser Seite die relevanten Gesetze, die sich auf einen Kinobesuch in unserem Haus auswirken, näher erläutern und erklären, was die verschiedenen Vorschriften der FSK beinhalten – und welche Regeln durch das Jugendschutzgesetz vorgegeben sind.


Bitte das jeweilige Alter des Kinds/Jugendlichen anklicken:


0 - 2 Jahre

Zum Schutz der Kinder ist Personen unter drei Jahren der Zutritt zu Kinovorstellungen nicht gestattet. Diese Regelung finden Sie in Punkt 3 unserer Hausordnung

3 - 5 Jahre

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 15 Minuten) +
Filmlänge.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte Person (in der Regel die Eltern) das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird ein von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllter Erziehungsauftrag benötigt.

Dennoch bleibt die entsprechende Altersfreigabe der Filme bindend!

Erlaubte FSK

FSK 0



6 - 11 Jahre

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 15 Minuten) +
Filmlänge.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte Person (in der Regel die Eltern) das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird ein von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllter Erziehungsauftrag benötigt.

Dennoch bleibt die entsprechende Altersfreigabe der Filme bindend!

*Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann – außer durch das Familiengericht – auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person reicht nicht aus.

Erlaubte FSK

FSK 0
fsk 6
fsk 12*
Kinder ab 6 Jahren dürfen den Film zusammen mit ihren Eltern sehen. (Nicht volljährige Geschwister)


12 - 13 Jahre

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 15 Minuten) +
Filmlänge.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte Person (in der Regel die Eltern) das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird ein von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllter Erziehungsauftrag benötigt.

Dennoch bleibt die entsprechende Altersfreigabe der Filme bindend!

Das heißt, ein Kind, das zwischen 12 und 13 Jahren alt ist, darf auch über eine Erziehungsbeauftragung oder durch Begleitung eines Elternteiles NICHT in eine Filmaufführung mit der FSK 16 oder FSK 18 gehen.

Erlaubte FSK

FSK 0
fsk 6
fsk 12


14 - 15 Jahre

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 22 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 15 Minuten) +
Filmlänge.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte Person (in der Regel die Eltern) das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird ein von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllter Erziehungsauftrag benötigt.

Dennoch bleibt die entsprechende Altersfreigabe der Filme bindend!

Das heißt, ein Kind, das zwischen 12 und 13 Jahren alt ist, darf auch über eine Erziehungsbeauftragung oder durch Begleitung eines Elternteiles NICHT in eine Filmaufführung mit der FSK 16 oder FSK 18 gehen.

Erlaubte FSK

FSK 0
fsk 6
fsk 12


16 - 17 Jahre

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 24 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 15 Minuten) +
Filmlänge.
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte Person (in der Regel die Eltern) das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird ein von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllter Erziehungsauftrag benötigt.

Dennoch bleibt die entsprechende Altersfreigabe der Filme bindend!

Das heißt, ein Besucher, der zwischen 16 und 17 Jahren alt ist, darf auch über eine Erziehungsbeauftragung oder durch Begleitung eines Elternteiles NICHT in eine Filmaufführung mit der FSK 18 gehen.

Erlaubte FSK

FSK 0
fsk 6
fsk 12
fsk 16



Altersfreigaben durch die FSK

Die FSK führt freiwillige Prüfungen für Filme und sonstige Bildträger (DVDs / BluRays etc.) durch, die in Deutschland für öffentliche Vorführung vorgesehen sind. Für die Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK vorgenommen wird.
Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme, die „die Entwicklung von Minderjährigen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (Vgl. § 14 Abs. 1 JuSchG).

Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten.

Jugendschutzgesetz in unserem Haus

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen (Minderjährigen) in der Öffentlichkeit. Es regelt unter anderem im Bezug auf Minderjährige den zeitlichen Aufenthalt an öffentlichen Orten, darunter fällt auch der Aufenthalt in unseren Häusern.

Nach diesem Gesetz MÜSSEN Kinder und Jugendliche sich bei ihrem Kinobesuch an bestimmte, festgelegte und bindende Zeitgrenzen halten. Davon unabhängig gelten die Altersfreigaben der Filme als Kriterium.

Es gibt allerdings Ausnahmen was die zeitlichen Begrenzungen angeht, wenn man mit einer erziehungsberechtigten oder ggf. personensorgeberechtigten Person in Begleitung ins Kino geht.

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Muttizettel

 

 

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